12.09.10, 23:52:31
ulfberth
geändert von: ulfberth - 28.10.13, 01:57:41
Vermutlich Freiwillige Krankenpflegen 1870/71. Deren Angehörige wurden von den Vereinen uniformiert und ausgerüstet.
Gruß
ulfberth
Freiwillige Krankenpflege.
… Die freiwillige Krankenpflege darf keinen selbständigen Faktor neben der staatlichen bilden, und eine Mitwirkung kann ihr nur insoweit eingeräumt werden, als sie den Anordnungen der zuständigen Militärbehörden sich einfügt und von der Staatsbehörde geleitet wird. Aber es wird auch den verbündeten deutschen Vereinen vom Roten Kreuz und den Ritterorden (Johannitern, Maltesern und St. Georgsrittern) das Recht zuerkannt, den Kriegssanitätsdienst zu unterstützen. … An der Spitze der gesamten freiwilligen Krankenpflege steht der kaiserliche Kommissar und Militärinspekteur, der vom Kaiser bereits im Frieden ernannt wird und im Kriege dem Großen Hauptquartier angehört. Er vermittelt die Beziehungen der deutschen Vereine vom Roten Kreuz und der Ordensvertretungen zur Armee und erhält vom Kriegsministerium und dem Chef des Feldsanitätswesens die nötigen Weisungen. Unter seiner Leitung sind in den einzelnen Ländern Landesdelegierte, außerdem Provinzial-, Bezirks- und Ortsdelegierte, bei den stellvertretenden Generalkommandos Korps-, bei den Linienkommissionen Linien- (Etappen-), in armierten Festungen Festungsdelegierte tätig. Bei jeder Etappeninspektion befindet sich ein Armeedelegierter, bei den Armeekorps neben dem Feldlazarettdirektor ein Korpsdelegierter, bei den Krankentransportkommissionen ein Etappendelegierter, auf jeder Sammelstation ein Unterdelegierter.
Die Aufgaben der freiwilligen Krankenpflege erstrecken sich auf die Unterstützung der Krankenpflege, der Krankentransporte, die Sammlung und Beförderung freiwilliger Gaben. Das hierbei zu verwendende Personal muß deutscher Nationalität, militärfrei, unbescholten und für den betreffenden Dienst befähigt sein. Auch gediente, noch wehrfähige Landsturmpflichtige nach Überschreitung des 40. Lebensjahres dürfen herangezogen werden. Das auf dem Kriegsschauplatz befindliche Personal ist den Militärgesetzen unterworfen und verpflichtet, die durch kaiserliche Verordnung vorgeschriebene Uniform zu tragen. Die Freiwilligkeit der Dienstleistung hört mit dem Beginn der Kriegstätigkeit auf. Für Einkleidung und Löhnung sorgen die Vereine. …
Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Leipzig 1907.
13.04.11, 00:01:16
ulfberth
Die oben erwähnte PDF-Datei wurde erweitert um die preußische Vorschrift von 1867 betr.: Uniform der im Dienst der freiwilligen Krankenpflege bei der Armee im Felde und in den Lazarethen thätige Johanniter-Ritter.
Gruß
ulfberth