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Deutschen Gesellschaft für Heereskunde e.V.
 
 
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klausp

(Mitglied)

hallo,

mit der neuen, aktuellen änderung des waffg ist ja das führen von hieb- und stichwaffen generell verboten worden.

somit kann es zu schwierigkeiten kommen, wenn man nach einem schnäppchenkauf auf dem flohmarkt mit dem neu erstandenen teilchen zum auto geht.
waffenbörse usw., das problem tritt überall auf.

wie handhabt ihr das?
mit dem bloßen einwickeln in plastiktüten sehe ich den tatbestand des "führens" nicht beseitigt.

gruß
klaus


Extra Bavariam nulla vita, et si vita, non est ita.
24.02.08, 18:55:40

Zietenhusar

(Hausmeister)

Hallo Klaus,

ich stelle ein Führen nicht mit dem Transport gleich. Geführt wird, so jedenfalls in meinen Augen, eine Blankwaffe zur Präsentation, bei Aufführungen oder dienstlich in entsprechenden Einheiten.
Wenn ich sie, von aussen nicht erkenntlich, verpacke, dann ist das m. E. kein Führen.

Natürlich ist das nur meine persönliche Interpretation der Sachverhalte. Die Gesetzestexte werden (hoffentlich!) deutlichere Aussagen dazu machen.
Hättest Du eventuell mal ein Link dazu?

Gruß,
Thomas

24.02.08, 19:12:22

klausp

(Mitglied)

hallo thomas,

der entgültige text der am 22.02. im bundestag durchgewunkenen gesetzesänderungen ist noch nicht online.

momentan nur die empfehlungen des innenausschusses vom 20.02. <<klick>>

guckst du § 42a, seite 8, und ja, da steht "verschlossen".

gruß
klaus


Extra Bavariam nulla vita, et si vita, non est ita.
24.02.08, 19:44:27

Zietenhusar

(Hausmeister)

Vielen Dank, Klaus.

Die Ausnahmen lesen sich fast wie die in den gegenwärtigen Gesetzen. Unverständlich für mich ist, wo der zu verbietende Grund sein soll, ob bei einer öffentlichen Veranstaltung stundenlang ein Säbel an der Seite des Trägers hängt, oder ob ich den eingewickelten Säbel vom Messestand zum Kofferraum des Autos trage, was oft weniger als 5 Minuten dauert.

Bleibt wohl doch nur der abschließbare Waffenkoffer mit Armkettchen. Klingt absurd, sollten aber noch zufrieden sein, im Hinblick auf dessen, was noch kommen könnte.

Gruß,
Thomas

24.02.08, 19:55:32

klausp

(Mitglied)

naja thomas,

nach einem vernünftigen grund zu fragen erübrigt sich - leider.
es ist nie schön, wenns hobby betroffen ist.
aber was mich mehr aufregt, ist die tatsache, daß die selben volksvertreter mit dem gleichen sachverstand *lach* auch gesetze über renten, krankenversicherungen und ähnliche themen behandeln.
aber sich dann über die politikverdrossenheit wundern.....

du schreibst, was kommen könnte.
es wird kommen, das ist mal sicher wütend

gruß klaus


Extra Bavariam nulla vita, et si vita, non est ita.
24.02.08, 20:07:07

thüringer

(Mitglied)

Hallo!

Hier treffen wieder die unterschiedlichen Begriffe des Gesetzes aufeinander, wobei man schnell auf der Strecke bleibt.
Das "Führen" ist das offene Tragen, z.B. bei einem Repräsentationszug eines Schützenvereins zum Salut bei einer Feier. Dazu bedarf es einer Meldung an das Ordnungsamtes (Anzahl der Teilnehmer, Ort usw.). Dann dürfen die Gewehre und der Säbel des Kommandierenden offen getragen werden.
Wenn der Sportschütze mit seinem Gewehr zum Schießstand, oder der Blankwaffensammler mit dem Säbel zur Börse will, ist es ein "Verbringen" .Die sichere Verpackung ist selbstverständlich, jedoch beim Säbelsammler nicht immer mit einem abschließbaren Koffer machbar.
Meines Erachtens reicht beim Freund der Klingen ein Einwickel in einer Decke (das Auswickeln dürfte im Stehen recht schwierig sein) ein Gefahrenpotential stelle es somit kaum da. Der eingewickelte Säbel/Degen dann in den abgeschlossenen Kofferraum des Auto. Bei einer Verkehrskontrolle würde ich den Hinweis geben, daß sich eine Blankwaffe dort drin befindet und daß man auf dem Weg zur Börse; zu einem Sammler; oder nach Hause ist.

Tschüß
Roland


Hüte Dich, alles zu begehren, was Du siehst,
alles zu glauben, was Du hörst,
alles zu sagen, was Du weißt
und alles zu tun, was Du kannst.
25.02.08, 10:20:23

klausp

(Mitglied)

moin roland,

bitte lies das pdf nochmal, denn ansonsten befürchte ich, fällst du auf die nase.

zitat waffg, anlage 1, begriffsbestimmungen, abschnitt 2
Zitat:
Im Sinne dieses Gesetzes
...
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt ...


"verbringen" betrifft nur grenzüberschreitend.
hier ist "transport" gemeint, was waffenrechtlich ja eine (erlaubte) sonderform des führen ist.
welche anforderungen an den transport gestellt werden (verschlossenes behältnis) kannst du der pdf entnehmen.

gruß klaus


Extra Bavariam nulla vita, et si vita, non est ita.
25.02.08, 12:57:10

thüringer

(Mitglied)

Hallo Klaus,

vielen Dank für den Hinweis "auf die Nase fallen".
Ich werde in den nächsten Tagen meine WBK einschließlich der Bescheinigung zur Sachkundeprüfung bei unserem Ordnungsamt abgeben.
Oder wäre es vielleicht besser, erst mal auf dem Landratsamt /Abteilung Innere Ordnung die verantwortlichen Damen und Herren zu fragen, ob die neuen Durchführungsbestimmungen zum Novellierung des WaffGes. erschienen sind. Da dies noch ein Weilchen dauern wird und die Beamten (und solche, die es werden wollen) nichts ohne diese Papiere unternehmen, wird vorerst alles beim Alten bleiben.
Also schnell das Konto geplündert und KAUFEN KAUFEN KAUFEN lachen lachen lachen
Tschüß
Roland


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alles zu sagen, was Du weißt
und alles zu tun, was Du kannst.
26.02.08, 12:42:24

klausp

(Mitglied)

hallo roland,

wenn der unterschied transport - verbringen nicht klar ist, wär das abgeben vielleicht wirklich das beste. lachen

aber mal im ernst:
um mit dem gesetz in konflikt zu kommen, brauchst du nicht auf durchführungsbestimmungen zu warten.
dies beweisen ja genügend verfahren seit 2003 recht eindrucksvoll. nimm nur das thema "kleiner waffenschein"...

egal, dich hier überzeugen zu wollen/müssen, ist nicht meine intention, ich kann nur warnen, daß das einwickeln in ne decke vielleicht nicht ein gleichwertiger ersatz zu einem verschlossenen behältnis darstellt.

gruß klaus


Extra Bavariam nulla vita, et si vita, non est ita.
27.02.08, 09:18:01

thüringer

(Mitglied)

Hallo Klaus,

schön, daß Du das Beispiel "kleiner Waffenschein" ansprichst.
Da sei nur mal kurz erklärt, daß das "Führen" von Waffen auch den "Waffenschein" benötigt (Jagdschein, Waffenschein), das "Verbringen" von der Wohnung zum Schießstand nur die Waffenbesitzkarte. Dies nun letztendlich zur Begriffabgrenzung.
Zum verschlossenen Behältnis: Hast Du schon mal den Sportschützen gefragt, wie er seinen schwed.Karabiner M96 transportiert. Dieser ist recht lang, einen Koffer dafür zu finden, ist nicht so leicht. Wie soll es erst bei einem Sammler -bzw, potentiellen Käufer einer Kavallerielanze, eines Offizierssponton, oder eines Helmbarte gehen.
Läufst Du mit einem großen Gewehrkoffer über den Flohmarkt, in der Hoffnung einen Säbel oder Degen zu bekommen? Ich benutze eine Gewehrtasche aus Tuch, gerollt im Rucksack leicht transportierbar. Um den Säbel hervor zuholen und jemanden zu drohen, bräuchte ich weitaus mehr Zeit als, ein Polizist seine Waffe zieht oder ein anderer sein Messer ausklappt.
Wenn ich den §42a Absatz 2 Punkt3 und dazu den 3.Absatz lese (Ein berechtigtes Interesse nach Absatz2 Nr.3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.)
Kurz: Metzger/Fleischer , Trachtenverein beim offz. Umzug; teilnehmende Sportler auf dem Weg zum Fechtturnier; Sammler wären somit ausgenommen. Ich würde trotzdem die Blankwaffen nicht offen tragen wollen.
Tschüß
Roland




Hüte Dich, alles zu begehren, was Du siehst,
alles zu glauben, was Du hörst,
alles zu sagen, was Du weißt
und alles zu tun, was Du kannst.
27.02.08, 12:57:32
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