Zitat:
Heeres-Verordnungsblatt
Reichswehrministerium. Chef der Heeresleitung. Berlin, den 9. April 1921
Nr. 1140/2.21. Jn.2.
211. Stempeln und Bezeichnen von Infanteriewaffen und infanteristischen Waffengerät.
Die bisherigen Vorschriften über das Stempeln und Bezeichnen von Infanteriewaffen und infanteristischen Waffengerät treffen nicht mehr zu. Neue Bestimmungen sind in Bearbeitung. Mit ihrem Erscheinen ist in einiger Zeit zu rechnen.
Um bis zu diesem Zeitpunkt eine bessere Kontrolle zu ermöglichen, wird angeordnet, daß die Infanteriewaffen und das infanteristische Waffengerät - letzteres zunächst nur, soweit es von den Truppenkommandeuren für erforderlich gehalten wird - mit einem vorläufigen Stempel zu versehen sind. Ausgenommen von dieser Stempelung ist das optische Gerät.
Dieser vorläufige Stempel darf jedoch nur die Nummer der Kompagnie (Eskadron, Batterie) und die laufende Waffennummer enthalten.
Es ist demnach zu stempeln:
1. Komp. Gewehr Nr. 12 mit 1.12.
Der bisherige Ort der Stempelung (z.B. S 98/05, innere Seite der Parierstange und innere Seite der Höhe der Mundblechschraube) ist für die entgültige Stempelung frei zu lassen. Für die vorläufige Stempelung ist von der Truppe selbst eine geeignete Stelle zu suchen wählen (z.B. S 98/05: Untere Seite der Parierstange und Knopf oder Tragehaken der Scheide).
Bei der späteren entgültigen Stempelung müssen die Waffen sodann die gleichen laufenden Nummern erhalten, mit denen sie bei der vorläufigen Stempelung versehen worden sind.
Die Verfügung vom 12. Januar 1921 - Nr. 5/1. 21. Jn 2. -, Schlußsatz, wird hierdurch aufgehoben.
In Vertretung: Frhr. von Kreß.