Abdank
(Moderator)

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Habe ein wenig suchen müssen, aber hier ist beispielsweise die Lage bei Hermann Historica. Bei falschen Angaben o.ä. sind die fein raus und man müsste sich mit dem "Einlieferer" streiten, wenn ich es richtig verstanden habe.
Aus den AGB´s von Hermann Historica, Abschnitt "Einlieferungsbedingungen" Punkt 3.
"Der Versteigerer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz vom Einlieferer verlangen, sollten sich eingelieferte Objekte als unrechtmäßig erworben, insbesondere als gestohlen oder entgegen den Angaben des Einlieferers als Fälschung erweisen oder der Einlieferer in sonstiger Weise vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben zu den Objekten gemacht haben. In diesem Fall hat der Einlieferer auch einen etwaig erlangten Versteigerungserlös an den Versteigerer für den Käufer zurückzuzahlen. Der Einlieferer übernimmt die volle Gewähr für die von ihm bezüglich der eingelieferten Objekte gemachten Angaben, insbesondere zu deren Zustand, Alter, Herkunft, zur Echtheit und sonstigen Eigenschaften. Der Einlieferer haftet daher für eventuelle Sach- und/oder Rechtsmängel und stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter geltend gemacht werden. Im Falle eines Rechtsstreits verpflichtet sich der Einlieferer, die anfallenden Rechtsverfolgungskosten einschließlich der Kosten einer erforderlichen Begutachtung zu bevorschussen."
Ähnlich beim Dorotheum, man distanziert sich von Rechtsansprüchen wg. evtl. unkorrekter Angaben.
"Schätzung, Beschreibung, Preisbestimmung
§ 6.
Die Experten des DOROTHEUMS beschreiben bei Versteigerungen im eigenen Namen und
bei Kommissionsversteigerungen die Versteigerungsobjekte mit der jeweils gebotenen Sorgfalt
und Gewissenhaftigkeit und nehmen dementsprechend die Ausrufpreise an. Diese Beschreibung
beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten. Ihre Angaben, auch wenn sie im Vorfeld eines
Versteigerungsauftrages gemacht wurden, stellen jedenfalls keine Zusicherung einer bestimmten
Eigenschaft oder eines bestimmten Wertes dar. Das Dorotheum übernimmt für Angaben in diesem
Zusammenhang keine Haftung, insbesondere auch nicht nach Maßstäben der §§1299f ABGB.
Das DOROTHEUM haftet Einbringern, die Verbraucher sind, für Schäden aus einer Unrichtigkeit
seiner Preisbestimmungen oder Beschreibungen ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. In allen anderen Fällen sind jede Reklamation und jede Haftung gegenüber dem Einbringer
ausgeschlossen. Sofern die Beschreibung und/oder Preisfestsetzung nicht durch das DOROTHEUM
erfolgt, sondern durch den Einbringer selbst oder durch externe Experten oder Sachverständige
sowie bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM ebenfalls keinerlei Haftung."
und hier (etwas vage, aber immerhin):
"Echtheitsgarantie, Voraussetzung und Umfang
§ 20.
(1) Das DOROTHEUM garantiert bei Verkäufen im eigenen Namen Käufern die Richtigkeit
seiner Angaben über die Urheberschaft (Künstlerbezeichnung), über den Hersteller, über den
Herstellungszeitpunkt, über den Ursprung, das Alter, über die Epoche, über den Kulturkreis der
Herstellung oder Verwendung sowie über Materialien, aus welchen die Gegenstände hergestellt
sind unter folgenden Voraussetzungen:
Unrichtig sind solche Angaben dann, wenn sie nicht den allgemein zugänglichen wissenschaftlichen
Erkenntnissen und den Meinungen allgemein anerkannter Sachverständiger entsprechen. Als
wesentlich unrichtig gelten solche Angaben dann, wenn ein durchschnittlicher Normkäufer den Kauf
bei Nichtzutreffen der jeweiligen Angaben nicht geschlossen hätte.
Weist der Käufer innerhalb von drei Jahren ab dem Tag der Zuschlagserteilung nach, dass solche
Angaben des DOROTHEUMS wesentlich unrichtig sind, erhält der Käufer Zug um Zug gegen
Rückstellung des unveränderten Gegenstandes den Kaufpreis zurück. Bei Käufern, für die der
abgeschlossene Kauf zum Geschäftsbetrieb ihres Unternehmens gehört, ist weiters vorausgesetzt,
dass sie das DOROTHEUM unverzüglich nach Entstehen erster begründeter Zweifel an der
Richtigkeit hievon verständigen.
Ändern sich die allgemein zugänglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Meinungen
allgemein anerkannter Sachverständiger bis zum Zeitpunkt der Reklamation durch den Käufer und
deren Abwicklung, ist das DOROTHEUM nach seinem ausschließlichen Ermessen berechtigt, den
Ankauf entweder zu Lasten des Einbringers zu stornieren oder die Reklamation abzulehnen.
Weist der zurückgegebene Gegenstand eine Beschädigung oder Abnützung auf, die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses noch nicht vorhanden war, ist das DOROTHEUM berechtigt, angemessene
Reparaturkosten und/oder eine allfällige Wertminderung vom Kaufpreis in Abzug zu bringen. Hat
der Käufer den zurückgesendeten Gegenstand bereits genutzt, steht dem DOROTHEUM überdies
ein angemessenes Nutzungsentgelt zu.
Der Einbringer stimmt dieser, dem Käufer gewährten Garantie ausdrücklich zu. Für Anwendungsfälle
dieser Echtheitsgarantie erklärt der Einbringer seine Zustimmung, die Rückabwicklung zwischen
dem DOROTHEUM und dem Käufer gegen sich gelten zu lassen, und verpflichtet sich seinerseits
zur sofortigen Rückstellung des- mit Ausnahme des konkreten Anwendungsfalles des vorherigen
Absatzes- unverminderten Versteigerungserlöses an das DOROTHEUM Zug um Zug gegen
Rückerhalt des unveränderten Versteigerungsobjektes.
(2) Das DOROTHEUM gewährt die Garantie nach Abs. 1 oder sonstige mit gesonderter
Erklärung eingeräumte Garantien neben den gesetzlichen Gewährleistungs- und Irrtumsrechten
der Konsumenten, die durch diese Garantien nicht eingeschränkt werden. Bei gebrauchten
Gegenständen beträgt die Frist für die gesetzliche Gewährleistung 1 Jahr.
(3) Sonstige Reklamationen und Ansprüche welcher Art auch immer betreffend den Preis, die
Beschaffenheit und den Zustand der ersteigerten Gegenstände oder Schadensersatzansprüche,
soweit sie nicht ohnehin von der Echtheitsgarantie gemäß Abs. 1 umfasst sind, sind gegenüber dem
DOROTHEUM und jenen Personen, für die es ohne den Haftungsausschluss einzustehen hätte,
ausgeschlossen, sofern bei Kaufverträgen mit Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
darüberhinausgehende Ansprüche nicht in grobfahrlässigem, oder vorsätzlichem Verhalten von
Mitarbeitern des DOROTHEUMS begründet sind.
(4) Bei exekutiv versteigerten Objekten ist jede Reklamation gesetzlich ausgeschlossen.
(5) Bei Vermittlungsverkäufen übernimmt das DOROTHEUM keinerlei Gewährleistung oder
sonstige Haftung."
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